Der Bund muss laut dem Verfassungsgerichtshof für Kosten der Sanierung von Eisenbahnkreuzungen aufkommen. Laut dem Vfgh verstoße die derzeitige Praxis gegen Konsultationsmechanismus und folgt damit den Argumenten des Österreichische Gemeindebundes, der der Ansicht war , dass es zu Verhandlungen über diese Verordnung im Rahmen des Konsultationsmechanismus hätte kommen müssen.
Der Österreichische Gemeindebund verlangte, so der Verfassungsgerichtshof, nach Übermittlung eines Verordnungsentwurfes der Bundesministerin für Verkehr rechtzeitig die Aufnahme von Verhandlungen über die den Gemeinden daraus entstehenden Kosten für die Sicherung der Eisenbahnkreuzungen. Der Bundeskanzler hat jedoch das Konsultationsgremium weder konstituiert noch einberufen. Dadurch hat der Bund gegen seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus verstoßen.
Diese Feststellung des Vfgh macht die Eisenbahnkreuzungsverordnung jedoch nicht gesetzwidrig. Als Konsequenz der Entscheidung steht fest, dass ein Ersatz, der durch die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens zusätzlich verursachten Kosten zu leisten ist. Damit ist der Bund gemeint, weil es jene Gebietskörperschaft war, deren Organ die Verordnung erlassen hat.
Laut Kurier muss der Bund im günstigsten Fall wahrscheinlich in den nächsten Jahren, 250 Millionen Euro an die Gemeinden überweisen.
Quelle: Vfgh Aussendung vom 2. April 2014, Foto: ©VfGH/Achim Bieniek
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