Seit 8. November 2011 haben hier nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt:
- körpernahen Dienstleistungen,
- Gastronomie, Nachtgastronomie, Weihnachtsmärkte, Hotellerie und ähnliche Settings,
- den Kulturbereich (Theater, Kinos und Opern, nicht aber Museen),
- Sport und Freizeiteinrichtungen
- Besuche in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen, davon ausgenommen sind etwa Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung oder die Begleitung bei der Geburt. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
Als Übergangsfrist ist bis zum 6. Dezember 2021 der Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich.
Am Arbeitsplatz gilt grundsätzlich die 3-G-Regel, in besonders sensiblen Bereichen werden strengere Regeln vorgeschrieben:
- Mitarbeiter:innen in der Nachtgastronomie und von Großveranstaltungen (ab 250 Teilnehmer:innen), die weder geimpft noch genesen sind, können auch einen gültigen PCR-Test vorweisen. Nur PCR-getestete Personen müssen aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
- Für Mitarbeiter:innen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt dieselbe Regel. Nur getestete Personen müssen also eine FFP2-Maske tragen. Darüber hinaus ist in diesem Setting für geimpfte und genesene Personen ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben.
Antikörpertests sind nicht mehr als G-Nachweis gültig.
Für Veranstaltungen gilt:
- Mehr als 25 Teilnehmer:innen: 2G-Pflicht
- Mehr als 50 Teilnehmer:innen: Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung, Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten, Erstellung eines Präventionskonzepts
- Mehr als 250 Teilnehmer:innen: Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich
Generelle FFP2-Maskenpflicht gilt im gesamten Handel, in Museen und Bibliotheken – überall dort, wo kein G-Nachweis vorgeschrieben ist.
Foto: BKA / Dragan Tatic