Am Fall Kroatien wird deutlich, dass plötzliche Änderung der Reisebedingungen für Touristen auch mit sehr kurzer Vorlaufzeit in Kraft treten können. Auch Italien schließt nicht aus, beschränkte Sperrzonen einzuführen, sollten die Infektionszahlen weiter steigen.
Aktuell muss man jederzeit mit weiteren Reisewarnungen rechnen. Urlauber sollten bei der Auswahl des Reiseziels bedenken, ob es im Ernstfall möglich ist, die Heimreise früher anzutreten. Kurz vor der Reise ist es daher unerlässlich, sich im Detail zu informieren.
Mehr zum Thema: www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/
Hilfreich ist auch, sich die Zahlen der Covid19-Fälle für die Urlaubsdestination anzusehen: Es mag sein, dass ein ganzes Land als “coronafrei“ bezeichnet wird, aber die Covid19-Fälle in einer bestimmten Region kurz vor Reisebeginn ansteigen. Wird man wenige Tage vor dem Urlaub mit einer Reisewarnung der Stufe 5 oder 6 konfrontiert, haben Pauschalreisende laut ÖAMTC-Juristin Verena Pronebne das Recht auf eine kostenfreie Stornierung. Sie beantwortet die aktuelle Fragen für Pauschal- und Individualreisende:
Ich werde im Urlaub von einer Reisewarnung überrascht – Was soll ich tun?
- Erfährt man von der Reisewarnung während des Urlaubs, ist eine Rückreise unbedingt ratsam. Eine Rückreise nach Österreich ist für Österreicher und in Österreich dauerhaft lebende Personen immer möglich.
- Ein vorzeitiger Urlaubsabbruch hat unterschiedliche Konsequenzen für Pauschal- und Individualreisende
- Wer seine Pauschalreise frühzeitig abbrechen muss, wendet sich am besten an seinen Reiseveranstalter – dieser muss den Rücktransport organisieren und zahlen sowie im Einzelfall die nicht konsumierten Urlaubstage anteilig rückerstatten. Den Reisenden dürfen durch die vorzeitige Rückreise jedenfalls keine Mehrkosten entstehen.
- Individualreisende sind auf sich allein gestellt und können nur auf eigene Faust die Rückreise organisieren. Hat man nur eine Unterkunft gebucht, dann besteht meist und auch nach kroatischem Recht – kein Anspruch auf Rückerstattung der nicht konsumierten Nächtigungskosten. Daher sollten Individualreisende mit dem Unterkunftsgeber eine einvernehmliche Lösung suchen.
Was bedeutet eine Reisewarnung mit hohem Sicherheitsrisiko der Stufen 5 und 6?
- Vor Reisen in diese Länder wird abgeraten.
- Bei einem hohen Sicherheitsrisiko ab Stufe 5 ist ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag nach dem Pauschalreisegesetz möglich, wenn die Reise in genau diese Region unmittelbar bevorsteht (Abreise etwa innerhalb der nächsten zehn Tage).
- Grundsätzlich erhalten Pauschalreisende alle geleisteten Zahlungen zurück.
- Bei einzeln gebuchten Leistungen: Ist beispielsweise das gebuchte Hotel am Urlaubsort in Österreich oder Italien nicht erreichbar (weil dieses z. B. in einer Sperrzone liegt), kann man dieses kostenfrei stornieren. Hat man einen Flug in ein Land gebucht, für das eine Reisewarnung besteht, gilt: Findet der Flug statt, man möchte aber nicht mehr verreisen, dann besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten. Dann ist es ratsam, mit der Airline nach einer Kulanzlösung, wie z. B. einer Umbuchung, zu suchen. Wird der Flug seitens der Airline annulliert, erhält der Fluggast die Kosten retour.
Welche Rechte habe ich, wenn mein Urlaubsland für Österreicher zum Reisezeitpunkt ein Einreiseverbot oder eine Quarantänepflicht vorsieht?
- Hier muss man unterscheiden zwischen Pauschal- und Individualreisen.
- Wenn man z. B. Hotel plus Flug oder Bahn als Pauschalreise gebucht hat und in das Land zwar einreisen darf, dort aber zum Beispiel sofort in mehrtägige Quarantäne muss, dann besteht das Recht auf eine kostenlose Stornierung kurz vor Reiseantritt.
- Eine mehrtägige Quarantäne ist eine wesentliche Änderung des Reisevertrags.
- Selbst organisierte Reisende bleiben bei Nicht-Antritt eher auf den Kosten sitzen.
Muss ich das Hotel zahlen, wenn es unter Quarantäne gestellt wird und ich länger bleiben muss?
- Bei Pauschalreisen übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für einen Zeitraum von maximal drei Nächten, wenn die vereinbarte Rückreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.
- Von dieser Kostenbeschränkung ausgenommen sind z. B. Personen mit eingeschränkter Mobilität und Schwangere.
- In Österreich regelt das Epidemiegesetz die Frage zur Kostenübernahme für einen unfreiwilligen längeren Aufenthalt. Dann sind die Kosten zwar vom Bund zu tragen – für welchen Personenkreis und welche Kosten genau das gilt, ist mangels Judikatur noch nicht geklärt.
Quelle: ÖAMTC